Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland.

Hier finden Sie eine umfassende Darstellung relevanter Gesetze, Verordnungen und Normen, die bei der Digitalisierung von Immobilien in Deutschland zu beachten sind.

Übersicht

In diesem Bereich werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen in Deutschland erläutert.

Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit November 2020 in Kraft ist, bündelt die bisherigen Regelwerke zur Energieeffizienz von Gebäuden. Es fasst die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen, neugestalteten Rechtsrahmen zusammen.

Deutsche Standardisierung

CEN und ISO sind zentrale Organisationen für die internationale Standardisierung. Gemeinsam mit den nationalen Normungsinstituten (in Deutschland: DIN) entwickelt CEN und ISO einheitliche technische Standards für Produkte, Dienstleistungen und Prozesse.

Auch im Bereich der Digitalisierung von Gebäuden spielten CEN und ISO eine entscheidende Rolle und entwickelten zahlreiche Normen, welche für Kompatibilität, Transparenz und Zukunftssicherheit sorgen. Eine Grundlage für innovative Smart-Building-Lösungen in ganz Europa wird dadurch gebildet.

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden nachhaltig zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, um einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten. Das Gesetz gilt gleichermaßen für Neubauten und Bestandsgebäude und setzt klare Anforderungen an die energetische Qualität sowie den Anteil erneuerbarer Energien.

§ 71a Gebäudeautomation

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.

(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer

  1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
  2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
  4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
  5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

  1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser ausgestattet sein und
  2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.“

Deutsche Normen

Dieser Bereich stellt die wichtigsten relevanten DIN Normen für die Digitalisierung von Gebäuden dar.

DIN 18599

Die DIN 18599 ist die zentrale Norm zur energetischen Bewertung von Gebäuden in Deutschland. Sie beschreibt ein einheitliches Verfahren, mit dem der Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und Warmwasser ermittelt wird. Außerdem behandelt sie unter anderem auch die Gebäudeautomation.

Die Norm spielt eine wichtige Rolle im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), da sie die methodische Grundlage für den Energieausweis bildet.

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